Fundamentalistische Heilslehren, deren erklärtes Ziel es ist, ein theokratisches System weltbeherrschend zu machen, beispielsweise als "Heiliges Reich" im Sinne des "Christkönigtums" oder des "Wilayat-e Faqih" oder als "geklärter Planet" (Scientology Church), kehren ihre transzendenten Ideen um und wenden sie ins reale Politische. Sie verlassen insofern den Bereich, in dem eine theologische und philosophische Erörterung ihrer Anliegen sinnvoll sein kann. Nicht die beanspruchte Wahrheit ist Gegenstand der Auseinandersetzung mit derartigen Bewegungen, sondern die Frage, ob ihre Ziele und Methoden mit den Menschenrechten vereinbar und insofern tolerierbar sind. Spätestens wenn sich derartige Heilslehren organisieren, wird diese Frage eine vordringliche Angelegenheit des politischen Diskurses und rechtsstaatlicher Abwehrmaßnahmen.
2007-07-17
Konsequenzen aus dem Syllabus errorum ./. Grundgesetz
Dem Syllabus errorum aus dem Jahre 1864 zufolge wären für das politische Denken und Handeln eines Katholiken folgende Leitlinien maßgeblich:
- § 1 Die Kirche soll mit dem Staat und der Staat mit der Kirche verbunden sein. (Konsequenz aus Syllabus errorum #55)
- § 2 Die katholische Religion soll die einzige Staatsreligion sein; alle übrigen Formen der Gottesverehrung sind auszuschließen. (Konsequenz aus Syllabus errorum #77 und Syllabus errorum #78)
- § 3 Es steht keinem Menschen frei, diejenige Religion anzunehmen und zu bekennen, die er, vom Lichte der Vernunft geführt, für wahr erachtet. (Konsequenz aus Syllabus errorum #15)
In diesem Kontext ergibt sich als Konsequenz aus Syllabus errorum #79 - § 4 Durch restriktive Aufsicht über die Bürger bei der Ausübung jedweden Kults und bei der öffentlichen Kundgabe von Meinungen und Gedanken hat die Obrigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Sitten und Herzen der Völker nicht verdorben und die Pest des Indifferentismus nicht verbreitet werde.
In der Bundesrepublik Deutschland sind derartige politische Leitvorstellungen nicht verfassungskonform.
§ 1 steht im Widerspruch zu
Artikel 33 GG
[Staatsbürgerliche Gleichstellung der Deutschen, Berufsbeamtentum]
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Insbesondere ist beachtlich
Artikel 140 GG
[Recht der Religionsgesellschaften]
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Daher ist § 1 nicht verfassungsgemäß auf Grund
Artikel 136 Deutsche Verfassung vom 11. August 1919
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137 Deutsche Verfassung vom 11. August 1919
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 141 Deutsche Verfassung vom 11. August 1919
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
§§ 2 und 3 sind ganz klar unvereinbar mit
Artikel 4 GG
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
§ 4 schränkt die Freiheit der Handlung, der Person, der Meinung und der Lehre in einem weit über die verfassungsmäßige Relativierung dieser Grundrechte hinausgehenden Maß ein:
Artikel 2 GG
[Handlungsfreiheit, Freiheit der Person]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 5 GG
[Meinungsfreiheit]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
§ 4 hält auch folgenden grundgesetzlichen Anforderungen nicht stand:
Artikel 19 GG
[Einschränkung von Grundrechten]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Allerdings:
»Das Recht auf Gewissensfreiheit und besonders auf Religionsfreiheit, das von der Erklärung Dignitatis humanae des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündet wurde, stützt sich auf die ontologische Würde der menschlichen Person, und keineswegs auf eine Gleichheit der Religionen und kulturellen Systeme, die es nicht gibt. In diesem Sinn hat Papst Paul VI. bekräftigt, dass "das Konzil dieses Recht auf Religionsfreiheit in keiner Weise auf die Tatsache gründet, dass alle Religionen und alle Lehren, auch die irrigen, einen mehr oder weniger gleichen Wert hätten; es gründet dieses Recht vielmehr auf die Würde der menschlichen Person, die verlangt, dass man sie nicht äußeren Zwängen unterwirft, die das Gewissen bei der Suche nach der wahre Religion und ihrer Annahme zu unterdrücken drohen". Die Bekräftigung der Gewissens- und Religionsfreiheit widerspricht deshalb nicht der Verurteilung des Indifferentismus und des religiösen Relativismus durch die katholische Lehre, sondern stimmt ganz damit überein.«
KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE: Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben (2002-11-24)
Herrschaft Christi - biblisch oder weltlich
Was der versuchte Jesus ablehnt - und auch als auferstandener Christus nicht in Anspruch nimmt -, ist der Besitz der Reiche dieser Welt und deren Macht und deren Pracht. Der gekreuzigte und auferstandene Christus ist als Herrscher nicht vergleichbar einem irdischen König, dessen Macht und Herrlichkeit auf der Macht und Herrlichkeit seines Reiches gründet. Christi Macht ist im Himmel, und sie ist der Möglichkeit und der göttlichen Zielsetzung nach auch auf der Erde; diese Macht auf der Erde wirklich werden zu lassen, lautet der Auftrag Christi an die Seinen.
Das mag ein Kriterium sein für die Unterscheidung zwischen einem öffentlichen, auch politischen Auftreten im Dienste der von Gott kommenden Herrschaft Christi und dem Bestreben, diese Herrschaft Christi weltgemäß zu institutionalisieren und somit zu substituieren.
Daher verstehe man diese Hymnen* geistig-geistlich, nicht politisch-weltlich:Quid, Herodes,
Metu langues
Super Christo?
Non est meum,
Inquit, regnum
De hoc mundo.
In aeternis
Non caducis
Iste regnat,
Non haec tollit
Neque cupit,
Qui dat illa.
Ex quo, per quem, in quo cuncta,
perpes ipsi gloria,
Cuius regnum sine fine
regna regit omnia,
Ad adventum cuncta suum
disponuntur saecula.
Venite populi,
de longe venite,
et admiramini gentes.
An alia natio tam grandis,
quae habet deos appropinquantes sibi,
sicut Deus noster adest nobis,
cuius in ara veram praesentiam
contemplamur iugiter
per fidem vivam.
* Quid Herodes: Abaelard: HYMNARIUS PARACLITENSIS, 103,3 (In festo Innocentum)
Ex quo, per quem: Abaelard: HYMNARIUS PARACLITENSIS, 81,1 (In festis ss. Angelorum)
Venite populi: Anonymus
2007-07-10
Das Weltkönigtum als Versuchung Jesu
1. Die Versuchung zum Weltkönigtum
Matthäus 4
8 Wieder nahm ihn der Teufel mit sich und führte ihn auf einen sehr hohen Berg; er zeigte ihm alle Reiche der Welt mit ihrer Pracht
9 und sagte zu ihm: Das alles will ich dir geben, wenn du dich vor mir niederwirfst und mich anbetest.
10 Da sagte Jesus zu ihm: Weg mit dir, Satan! Denn in der Schrift steht: Vor dem Herrn, deinem Gott, sollst du dich niederwerfen und ihm allein dienen.
Lukas 4
5 Da führte ihn der Teufel (auf einen Berg) hinauf und zeigte ihm in einem einzigen Augenblick alle Reiche der Erde.
6 Und er sagte zu ihm: All die Macht und Herrlichkeit dieser Reiche will ich dir geben; denn sie sind mir überlassen und ich gebe sie, wem ich will.
7 Wenn du dich vor mir niederwirfst und mich anbetest, wird dir alles gehören.
8 Jesus antwortete ihm: In der Schrift steht: Vor dem Herrn, deinem Gott, sollst du dich niederwerfen und ihm allein dienen.
2. Die Macht Christi im Himmel und auf Erden
Matthäus 28
18 Da trat Jesus auf sie zu und sagte zu ihnen: Mir ist alle Macht gegeben im Himmel und auf der Erde.
19 Darum geht zu allen Völkern und macht alle Menschen zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes,
20 und lehrt sie, alles zu befolgen, was ich euch geboten habe. Seid gewiss: Ich bin bei euch alle Tage bis zum Ende der Welt.
Ratzinger: Zum Königtum Jesu
»Der Teufel führt den Herrn visionär auf einen hohen Berg. Er zeigt ihm alle Königreiche der Erde und deren Glanz und bietet ihm das Weltkönigtum an. Ist das nicht genau die Sendung des Messias? Soll er nicht der Weltkönig sein, der die ganze Erde in einem großen Reich des Friedens und des Wohlstands vereinigt?« [S. 67]
Jesu »Macht setzt das Kreuz voraus, setzt seinen Tod voraus. Sie setzt den anderen Berg voraus - Golgotha, wo er, von den Menschen verspottet und von den Seinigen verlassen, am Kreuz hängt und stirbt. Das Reich Christi ist anders als die Königreiche der Erde und ihr Glanz, den Satan vorführt. Dieser Glanz ist, wie das griechische Wort doxa besagt, Schein, der sich auflöst. Solchen Glanz hat Christi Reich nicht. Es wächst durch die Demut der Verkündigung in denen, die sich zu seinen Jüngern machen lassen, die getauft werden auf den dreifaltigen Gott und die seine Gebote halten (Mt 28,19f).« [S. 68]
Der wahre Gehalt der Versuchung »wird sichtbar, wenn wir sehen, wie sie die Geschichte hindurch immer neue Gestalt annimmt. Das christliche Kaisertum versuchte alsbald, den Glauben zum politischen Faktor der Reichseinheit zu machen. Das Reich Christi soll nun doch die Gestalt eines politischen Reiches und seines Glanzes erhalten. Der Ohnmacht des Glaubens, der irdischen Ohnmacht Jesu Christi soll durch politische und militärische Macht aufgeholfen werden. In allen Jahrhunderten ist in vielfältigen Formen diese Versuchung immer neu aufgestanden, den Glauben durch Macht sicherzustellen, und immer wieder drohte er gerade in den Umarmungen der Macht erstickt zu werden. Der Kampf um die Freiheit der Kirche, der Kampf darum, dass Jesu Reich mit keinem politischen Gebilde identisch sein kann, muss alle Jahrhunderte geführt werden. Denn der Preis für die Verschmelzung von Glauben und politischer Macht besteht zuletzt immer darin, dass der Glaube in den Dienst der Macht tritt und sich ihren Maßstäben beugen muss.« [S. 68f.]
Barabbas (Bar-Abbas: "Sohn des Vaters"), Origines zufolge in vielen Handschriften der Evangelien bis ins 3. Jahrhundert "Jesus Barabbas" genannt, war eine Art messianischer Doppelgänger zu Jesus, freilich mit einer ganz anderen Zielsetzung und Handlungsweise: nämlich der des politischen, gewalttätigen Aufstandes (Mk 15,7; Lk 23,19.25; Mt 27,16). Mit Jesus und Barabbas, beide messianische Gestalten, stehen "zwei Formen des Messianismus" einander gegenüber. Von Pilatus vor die Wahl gestellt, welcher von beiden freigegeben werden soll, entscheiden die Massen sich nicht für diesen "geheimnisvollen Jesus, der das Sich-Verlieren als Weg zum Leben verkündet", sondern für den "Messias, der den Kampf anführt, der Freiheit und das eigene Reich verspricht".« [S. 69f.]